DVS BV Gelsenkirchen

 
 

Vortragsveranstaltungen - 2015 - 1. Vortrag 18.06.


18. Juni 2015 - 17:00Uhr

Vortrag: "Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 aktuell wie nie zu vor"

Referent: Herr Dipl.-Ing. Jochen Adams, Ingenieurbüro Duisburg

DVS - Bezirksverband Gelsenkirchen  • Uechtingsstr. 70 • 45881 Gelsenkirchen


Prüfbescheinigungen nach  DIN EN 10204 „aktuell wie nie zu vor"

lautete der Vorlag von Herrn Dipl.-Ing. Jochen Adams, Ingenieurbüro Duisburg vor einem interessierten Teilnehmerkreis des BV Gelsenkirchen im Berufsbildungszentrum Rhein Ruhr, Gelsenkirchen am 18. Juni 2015. Adams zeigte exemplarisch den Weg über  Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen u. a. warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen nach DIN EN 10025, nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen nach DIN EN 10216 und die damit verbundenen Werksbescheinigungen, Werkszeugnisse, Werksprüfzeugnisse, Abnahmeprüfzeugnisse Abnahmeprüfprotokolle etc. Was sind Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204, wo liegen die Unterschiede zwischen einem Werkszeugnis und einem Abnahmeprüfzeugnis. Welche Unterschiede sind zu den Bescheinigungen 3.1 A, 3.1 B und 3.1 C gegenüber der alten DIN EN 10204:1995 zu beachten. Zu der Vorgängernorm entfallen das Werksprüfzeugnis 2.3 sowie bei den Abnahmeprüfzeugnissen 3.1 die Versionen A und C vollständig. Damit müssen Prüfbescheinigungen durch den Hersteller oder den unabhängigen Abnahmebeauftragten bestätigt werden. Händler dürfen nur Originale oder Kopien der Prüfbescheinigungen ohne Veränderung des Zustandes - abgesehen von Anpassungen der Mengenangaben - weitergeben. Bei Kopien muss ein Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit angewendet werden. Die Abnahme durch den bisherigen amtlichen Abnehmer (früher 3.1 A) bzw. die freie Abnahme durch einen vom Besteller bestellten Sachverständigen (früher 3.1 C) kann über das Abnahmeprüfzeugnis 3.2 abgedeckt werden. Das jetzige Abnahmeprüfzeugnis 3.1 entspricht dem vorherigen Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B.

Fazit:
  • Verringerung der Anzahl von Prüfbescheinigungen und der Entfall des früheren Werkszeugnisses 2.3
  • Neue Begriffe/Definition für Hersteller, Händler und Erzeugnisspezifikation
  • Die Werksbescheinigung 2.1 und das Werkszeugnis 2.2 werden weiterhin in vielen Bereichen nur von untergeordneter Bedeutung sein, da die Werksbescheinigung ausschließlich eine Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung dokumentiert, das Werkszeugnis darüber hinaus Ergebnisse nichtspezifischer Prüfungen ausweist
  • Beide Prüfbescheinigungen dürfen nur vom "Hersteller" ausgestellt und bestätigt werden
 
Die abschließende Diskussion mit dem Referenten und den Teilnehmern zeigte nochmals das große Interesse am Thema „Prüfbescheinigungen“. Hier gibt es den Vortragals PDF-Datei.
 



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